Neue Regeln für Besuche in Alten- und Pflegeheimen ab 1. Juli 2020
Hier in Kürze die wesentlichen Punkte der neuen Besuchsregeln:
Weiterhin gilt, dass Personen, die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind oder typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen, aufweisen, die Einrichtung nicht betreten dürfen. Auch Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem ausgewiesen Risikogebiet aufgehalten haben, ist der Zutritt nicht gestattet. Eine regelmäßig aktualisierte Liste der Risikogebiete finden Sie auf der Website des Sozialministeriums Baden Württemberg.
Alle Besucherinnen und Besucher müssen sich beim Betreten der Einrichtung registrieren. Eine Voranmeldung von Besuchen innerhalb der Besuchszeiten ist nicht notwendig.
Für unsere Alten- und Pflegeheime gelten folgende Besuchszeiten:
St. Marienhaus Mo bis So 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr
Haus Don Bosco: Mo bis Fr 9.00 - 17.00 Uhr und Sa, So 13.00 - 17.00 Uhr
Besuche können wieder in den Bewohnerzimmern, im Außenbereich der Einrichtung oder an ausgewiesen Besuchsorten stattfinden. Der Aufenthalt von Besucherinnen und Besuchern in den Gemeinschaftsräumen der Einrichtung ist nicht gestattet.
Für die Besucherinnen und Besucher gelten folgende Hygienevorschriften:
§ Beim Betreten der Einrichtung sind die Hände zu desinfizieren.
§ Während des gesamten Aufenthalts in geschlossenen Räumen der Einrichtung ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
§ Der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen muss einhalten werden.
§ Das Bewohnerzimmer muss auf direktem Wege aufgesucht und verlassen werden.
Ausführliche Informationen zu den neuen Besuchsreglungen der einzelnen Einrichtungen finden Sie in unseren Veröffentlichungen "Besuchsregeln für das St. Marienhaus" und "Besuchsregeln für das Haus Don Bosco".
Neue Regeln für Bewohnerinnen und Bewohner zum Verlassen der Einrichtung
Bewohnerinnen und Bewohner haben das Verlassen sowie unverzüglich die Rückkehr in die Einrichtung bei der Einrichtung anzuzeigen und unmittelbar bei der Rückkehr eine Händedesinfektion vorzunehmen. Die Verpflichtung zum Trage eines Mund-Nasen-Schutzes für 14 Tage nach Rückkehr entfällt.